Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Die am 28.6.1990 in Oschatz gegründete Vereinigung führt den Namen: "Sächsischer Fechtverein Oschatz 1990 e.V."
- Er ist Mitglied des Kreissportbundes Nordsachsen e. V. und des Landessportbundes Sachsen e.V.
- Er hat seinen Sitz in Oschatz.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Der Ve rein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung indem er die sportliche Betätigung seiner Mitglieder, ins besondere der Fechter, Tänzer sowie der Fußballer durch im Rahmen der Möglichkeiten gegebene Angebote fördert. Das beinhaltet die Schaffung der Trainingsmöglichkeit, sowie die technische Ausrüstung zurAufrechterhaltung des Trainingsbetriebes. Der Ve rein fördert die Ausbildung qualifizierter Trainer. Er ist eine Amateursportvereinigung und wird ehrenamtlich geführt.
2. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ho he Vergütungen begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriflichen Antrag.
- Mitglied kann jede natürliche Person ggf. auch juristische Person werden.
- Mindestalter für Mitglieder zur Ausübung aller Rechte ist das vollendete
16. Lebensjahr.
Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren besitzen kein Stimmrecht und bedürfen bei Antragstellung der Zustimmung der Eltern.
2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, zur Nutzung der sportlichen und sonstigen Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn jedes Geschäftsjahres auf Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung hat halbjährlich und zwar zum l. Januar und J. Juli jeden Jahres unaufgefordert zu erfolgen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins, bei Austritt oder Ausschluß bzw. durch Tod. Der Austritt kann nur zum 30.6. oder 31.12. jeden Jahres auf schriftlichen Antrag erfolgen, der jeweils sechs Wochen vorher an den Vor stand gerichtet werden muß.
Ein Ausschluß ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit möglich. Gründe für einen Ausschluß können sein: trotz wiederholter Mahnung schwere Verstöße gegen satzungsgemäße Pflichten oder Verletzung des Ansehens des Vereines bzw. Nichterfüllung der Beitragspflicht.
§ 4 Organe und Gliederung
1. Organe des Vereins sin d die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister), aber höchstens 5 Mitgliedern (Gesamtvorstand).
2. Der l. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand lt. BGB § 26 im Rechtsverkehr und sind einzeln vertretungsberechtigt. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören, die das 18. Lebensjahr voll endet haben. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel sowie die Führung der Geschäfte des Vereins.
3. Bei Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand einen Nachfolger für die restliche Amtszeit bestimmen.
§ 5 Haftung
1. Der Vorstand haftet nur für Schäden gegenüber Mitgliedern oder Außenstehenden, in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und dies kraft Gesetzes zulässig ist. Ansonsten kann der Vorstand Befreiung nach §3la Abs. 1 und 2 BGB vom Verein verlangen.
2. Werden vom Vor stand beauftragte Personen nach§ 30 BGB in Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese Anspruch gegen den Verein auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 6 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beautragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts stelle is t der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw„
7. Der Anspruch auf Aufwendungssersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlich en Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 7 Mitgliederversammlung und Wahlen
l. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jeweils im
1. Quartal jedes Jahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen. Mindestens zwei Wochen vorher sind alle Mitglieder schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- -Alle drei Jahre Wahl des Vorstandes durch offene Wahl oder Abstimmung in geheimer Wahl auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Entlastung des Vorstandes,
- Wahl von Ehrenmitglie dern Beschlußfassung zur Änderung der Satzung
- Sonstige vom Vor stand unterbreitete Anliegen, Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er innerhalb von vier Wochen auch verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, oder einem von ihm Beauftragten.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, außer folgenden Abstimmungen: Änderung der Satzung, des Beitrages, beim Ausschluß von Mitgliedern und bei Auflösung des Vereins, hierzu ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung, Aufhebung oder Weg fall des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung hierzu muss vier Wochen vorher schriftlich erfolgen. Die se Mitgliederversammlung kann den Verein nur auflösen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für den Antrag stimmt.
2. lm Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreissportbund Nordsachsen, oder dessen Rechtsnachfolger. Dieser darf das verbliebene Vereinsvermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken in sportlichen Vereinen verwenden.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Oschatz, den 03. Oktober 2015